Zu unterscheiden sind freiheitsentziehende Maßnahmen auf zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Basis.

Freiheitsentziehende Maßnahmen auf zivilrechtlicher Basis

Betreuerinnen und Betreuer sowie Vorsorgebevollmächtigte können die von ihnen betreute Person mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen. Dies ist rechtlich möglich, wenn die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, mit der ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet werden soll (Voraussetzungen des § 1906 Absatz 1 BGB). Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich "erzieherischen Gründen" ist dagegen nicht möglich. Ebenso wenig ist eine Unterbringung auf zivilrechtlicher Grundlage wegen der Gefährdung Dritter zulässig.

Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung sind Unterbringungen durch Betreuerinnen und Betreuer nur ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.

Freiheitsentziehende Maßnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

Im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist das Amtsgericht befugt, die zwangsweise geschlossene Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Den Antrag hierfür stellt die örtliche Ordnungsbehörde, in der Regel die Gesundheitsämter. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn bedeutende Rechtsgüter anderer Personen (wie körperliche Unversehrtheit, Leib und Leben) bedroht sind oder die Gefahr einer Selbstschädigung besteht.

Voraussetzung für die Unterbringung ist, dass die Gefährdung auf einem krankheitsbedingten Verhalten beruht. Rechtsgrundlage hierfür bilden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NW).

Das Verfahren in Unterbringungssachen

In Unterbringungssachen bestehen einheitliche Verfahrensvorschriften nach §§ 312 ff. FamFG. Diese gelten sowohl für die (zivilrechtliche) Unterbringung durch Betreuerinnen und Betreuer wie für die (öffentlich-rechtliche) Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.

Wird eine Unterbringung genehmigt oder vom Gericht angeordnet, so ist die Dauer der Unterbringung auf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist möglich. Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung, so darf sie nur für einen Zeitraum von sechs Wochen getroffen werden und eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.

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